Steuer-Lexikon

1. Allgemeines

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld- oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach aus.

Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

  1. Aufzeichnung der geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
  2. Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
  3. Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
  4. Aufzeichnungen nach § 22 UStG.

2. Amtlicher Vordruck ab 2005

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 – IV A 7 – S 1451 – 14/05). Damit ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005 abgeschafft worden.

Liegen die Betriebseinnahmen für einen Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Ziel der Einführung eines Vordrucks für die 4-III-Rechnung ist es nach der Gesetzesbegründung, durch die Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern, sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.

Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der Internetadresse www.elster.de für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung zur Verfügung.

Praxistipp:
Die Finanzämter verlangten nicht zwingend die offizielle Anlage EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben worden ist und nur die Anlage EÜR fehlt (vgl. Kurzinformation der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006, 758).

3. Amtlicher Vordruck für 2007

Der Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ für 2007 ist mit BMF-Schreiben vom 14.11.2007 – IV A 7 – S 1451/07/0002) bekannt gegeben worden.

4. Amtlicher Vordruck für 2008

Der Vordruck „Einnahmeüberschussrechnung – Anlage EÜR“ für 2008 ist mit BMF-Schreiben vom 05.09.2008 – IV A 4 – S 1451/07/10009 veröffentlicht worden.

5. Amtlicher Vordruck für 2009

Der Vordruck für 2009 ist mit BMF-Schreiben vom 18.08.2009 – IV A 4 – S 1451/07/10009-02 veröffentlicht worden.

6. Amtlicher Vordruck für 2010

Mit Schreiben vom 23.08.2010 hat das BMF den Vordruck Anlage EÜR für 2010 veröffentlicht. Es gilt weiterhin die Betriebseinnahmen-Grenze von 17.500 EUR.
Der Vordruck besteht nach wie vor aus 3 Teilen, und zwar aus

  • der eigentlichen Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR),
  • dem Vordruck zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG (Anlage SZE) und
  • dem Verzeichnis über Anlage- und bestimmtes Umlaufvermögen (Anlage AVEÜR 2010).

Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR, verzichtet die Finanzverwaltung auf die Abgabe der Anlage EÜR. Es reicht dann aus, wenn zusätzlich zu den Anlagen S und G eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wird. Aus dieser Gewinnermittlung müssen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der beschränkten Abzugsmöglichkeit nach § 4 Abs. 5 EStG ersichtlich sein.

7. Umstrittene Anwendung

Die zwingende Verwendung des amtlichen Vordrucks ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. So hat das FG Münster entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 – 6 K 2187/08).

Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Auffassung des FG an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne – so das FG Münster weiter – die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Hinweis:
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09 anhängig.

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